Jugendordnung

Jugendordnung

Jugendordnung des Wassersportvereins Godesberg 1909/11 e.V.

§ 1 Mitglieder der Jugendabteilung

Mitglieder der Jugendabteilung des WSVG sind alle jugendlichen Mitglieder sowie Seniormitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, bzw. die von der Jugendversammlung gewählten Mitglieder.

§ 2 Aufgaben der Jugendabteilung

  1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Gelder.
  2. Aufgaben der Jugendabteilung sind:
    a) Förderung des Ruder- und Breitensports als Teil der Jugendarbeit
    b) Förderung und Entwicklung von Freizeitbeschäftigungen
    c) Unterhaltung und Pflege des Jugendraumes und des dazu gehörenden Inventars
    d) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen

§ 3 Organe der Jugendabteilung

Organe der Jugendabteilung sind die Jugendversammlung und der Jugendvorstand.

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Jugend des WSVG. Sie hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Berichte und Kassenabschlüsse des Jugendvorstandes
    b) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Jugendvorstandes
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  2. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt; sie tritt spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zusammen. Sie wird mindestens eine Woche vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge schriftlich und durch Aushang einberufen.
  3. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit mindestens 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig.
  5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt ist jeder Jugendliche des WSVG sowie die von der Jugendversammlung gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 5 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Schriftführer
    c) drei Beisitzern, die zum Zeitpunkt der Wahl Jugendliche oder Seniormitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sein müssen.
    d) den Leitern der Schüler - Ruder - Riegen
  2. Der Vorsitzende des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen; er ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden mit Ausnahme Abs. 1d) durch die Jugendversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist.
  5. Der Jugendvorstand nimmt die Aufgaben der Jugendabteilung wahr; er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Er erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlung.
    Er ist verpflichtet bei allen Fragen, die die übrigen Mitglieder des Vereins berühren können, die Zustimmung des zuständigen Vereinsvorstandsmitgliedes einzuholen.
  6. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
  7. Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt; auf Antrag von 2/5 der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

§ 6 Protokoll

Über jede Sitzung der Jugendversammlung und des Jugendvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses Protokoll ist dem Vereinsvorstand und den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 7 Anwesenheit des Vereinsvorstands

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind zu allen Sitzungen des Jugendvorstandes und der Jugendversammlung einzuladen; sie haben in den Sitzungen beratende Stimme.

§ 8 Vereinssatzung

Soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Vereinssatzung direkt oder in entsprechender Anwendung.

§ 9 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen dieser Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden; sie müssen auf der Tagesordnung stehen. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 sowohl der anwesenden Stimmberechtigten, als auch der Mitgliederversammlung des Vereins.